Allgemeine Geschäftsbedingungen - Werksverkäufe

Der p3-Werkstatt gGmbH, Oltmannsstraße 30, 79100 Freiburg

1.Allgemeines, Geltungsbereich
Es gilt deutsches Recht. Für alle Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. AGB) gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme und -bedingungen
Sämtliche Angebote der p3-Werkstatt gGmbH sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden die p3-Werkstatt gGmbH nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Weicht der Auftrag des1 Auftraggebers vom Angebot der p3-Werkstatt gGmbH ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Die p3-Werkstatt gGmbH ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, vorliegende Aufträge und Bestandteile des Auftrages bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu stornieren und Schadensersatz geltend zu machen, sofern Kosten entstanden sind, ebenso für ggf. entgangenen Gewinn. Solange die so verlangten Zahlungen nicht geleistet sind, ist die p3-Werkstatt gGmbH nicht verpflichtet, die Auftragsdurchführung fortzusetzen.

2.2 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in den Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anderslautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.

2.3 Lieferverzögerungen
Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Bei unrichtigen oder den Arbeitsaufwand verschleiernden Angaben bzw. Mehraufwand, der vorher nicht absehbar war, wird eine termingerechte Fertigstellung nicht gewährleistet. Sind erforderliche, notwendige Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig vorhanden, verlängert sich die Frist entsprechend. Verlängert sich die Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der p3-Werkstatt gGmbH zu vertreten sind, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

Wird die von der p3-Werkstatt gGmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der p3-Werkstatt gGmbH oder eines ihrer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung aufgrund höherer Gewalt unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Durch die Verzögerung entstandenen Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die p3-Werkstatt gGmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.4 Gewährleistung und Mängelansprüche
Die folgenden Regelungen gelten für den Fall, dass die vertragliche Leistung in der Lieferung von Waren besteht, nicht jedoch in deren Montage (Kaufvertrag).

Besteht die vertraglich geschuldete Leistung überwiegend oder ausschließlich darin, Montageleistungen zu erbringen, insbesondere an Grundstücken oder Gebäuden, so gelten die unter 3. aufgeführten Regelungen (Werkvertrag).

2.4.1 Die p3-Werkstatt gGmbH hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, (a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst (b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann.

2.4.2 Der Unternehmer hat die Ware nach Empfang unverzüglich auf Mängel hin zu überprüfen. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei der p3-Werkstatt gGmbH. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2.4.3 Verbraucher müssen die p3-Werkstatt gGmbH innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der p3-Werkstatt gGmbH. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

2.4.4 Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, sofern Mängel auftreten, für die die nachfolgenden Gründe überwiegend oder ausschließlich ursächlich sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte oder unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung; natürliche Abnutzung oder betriebsbedingter erhöhter Verschleiß; fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung der Waren oder Nichteinhaltung von ordnungsgemäßen Wartungsintervallen, Behandlung und Wartung; Um- und Einbaumaßnahmen an den gelieferten Waren ohne vorherige Rücksprache mit der p3-Werkstatt gGmbH; elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der p3-Werkstatt gGmbH zurückzuführen sind. Holz ist ein Naturmaterial, etwaige Unregelmäßigkeiten in Farbe und Struktur sind kein Reklamationsgrund. Evtl. sichtbare Fugen sind bauseitig technisch bedingt und stellen keinen Reklamationsanspruch dar.

2.4.5 Die p3-Werkstatt gGmbH übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

2.4.6 Ist der Käufer Unternehmer, leistet die p3-Werkstatt gGmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.4.7 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die p3-Werkstatt gGmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Erfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

2.4.8 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die p3-Werkstatt gGmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde der p3-Werkstatt gGmbH den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Im Rahmen des Anspruchs aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

2.5 Gewährleistung, Mängelhaftung, Haftungsausschluss (Montageleistung)
Die folgenden Regelungen gelten, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen überwiegend oder ausschließlich in Montageleistungen, insbesondere an Grundstücken und Gebäuden bestehen (Werkvertrag). Für den Fall, dass Mängel vorliegen sollten, leistet die p3-Werkstatt gGmbH zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die p3-Werkstatt gGmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern die p3-Werkstatt gGmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2.6 Anlieferung
Beim Anliefern setzt die p3-Werkstatt gGmbH voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung durch die p3-Werkstatt gGmbH oder von beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung und Fälligkeit
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann die p3-Werkstatt gGmbH für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.
Ist die vertragliche Leistung durch die p3-Werkstatt gGmbH erbracht, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

2.8 Rücktritt
Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss, so muss der Auftraggeber für den entgangenen Gewinn bzw. schon erstellte Arbeiten und aufgelaufene Kosten eine Entschädigung in Höhe des entstandenen Schadens (einschl. des entgangenen Gewinns) an die p3-Werkstatt gGmbH bezahlen. Der Rücktritt vom Vertrag wegen schriftlich zu rügender Mängel kann nur erfolgen, wenn diese nach zweimaligem, nachgewiesenen, nicht erfolgreichen (abschließend fehlgeschlagenen) Nachbesserungsversuchen von einem vereidigten Gutachter bestätigt werden. Etwaige Fristsetzungen, die keine klare und eindeutige Mängelbezeichnung aufweisen, gelten als nicht erfolgt.

3. Gefahrübergang, förmliche Abnahme

3.1 Der Gefahrübergang tritt ein nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme, einer Abholungsaufforderung oder aber mit der Übergabe des Werkes an eine Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes. Dies gilt ebenso, wenn der Transport durch die p3-Werkstatt gGmbH oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.
3.2 Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt § 644 BGB. Ist eine förmliche Abnahme im Vertrag vorgesehen, so wird diese entbehrlich, wenn der Auftraggeber dem zweimaligen, jeweils in zumutbarer Weise und unter Angabe einer angemessenen Frist erfolgtem, Abnahmeverlangen nicht nachkommt. Die Abnahme wird 2 Wochen nach dem Zugang der zweiten Aufforderung zur Durchführung der förmlichen Abnahme fungiert.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, entscheidet der Auftraggeber über Transportweg und – mittel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Exportkosten und – Risiko liegen beim Auftraggeber.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist die p3-Werkstatt gGmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann die p3-Werkstatt gGmbH auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Die p3-Werkstatt gGmbH weist darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion des Werkes Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren – Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen. 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.  

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 6. Ausschluss der Aufrechnung
AGB-Klauseln, die nur unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche vom Aufrechnungsverbot ausnehmen, sollten dahingehend ergänzt werden, dass auch Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind.

7. Zahlung
7.1 Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist die p3-Werkstatt gGmbH berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen. Ist die vertragliche Leistung durch die p3-Werkstatt gGmbH erbracht und abgeliefert, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist die p3-Werkstatt gGmbH berechtigt, ggü. Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Werklohns Eigentum der p3-Werkstatt gGmbH.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der p3-Werkstatt gGmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen die p3-Werkstatt gGmbH aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der p3-Werkstatt gGmbH abgetreten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die p3-Werkstatt gGmbH ab. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die p3-Werkstatt gGmbH ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwaige gegen den Dritten bestehende Ansprüche, die infolge des Einbaus entstehen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die p3-Werkstatt gGmbH ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der p3-Werkstatt gGmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Haftung
9.1 Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung durch die p3-Werkstatt gGmbH bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen.

9.2 Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

9.3 Die p3-Werkstatt gGmbH haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die p3-Werkstatt gGmbH bzw. deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haftet sie ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kauf- und Werkgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.

10. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält die p3-Werkstatt gGmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung der p3-Werkstatt gGmbH weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. 

11. Speicherung personenbezogener Daten

11.1 Im Rahmen des Geschäftsablaufs der p3-Werkstatt gGmbH werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungsmäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.

11.2 Die von Ihnen der p3-Werkstatt gGmbH zur Verfügung gestellten Bildmaterialien der hergestellten Produkte dürfen für Kundengespräche, Newsletter, Social-Media oder auf der Homepage verwendet werden. Sofern Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser Verwendung nicht mehr einverstanden sein sollten, muss eine Mitteilung darüber an die p3-Werkstatt gGmbH erfolgen.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige ist durch eine Solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Ungültigen am nächsten kommt. Soweit durch die gegenständlichen AGB nicht geregelt, sind insoweit die bei Auftragserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

13. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der p3-Werkstatt gGmbH.